Strafgesetzbuch (StGB) § c. 1 (1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. 2 c StGB – Entziehung elektrischer Energie. (1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht. 3 Die Entziehung elektrischer Energie, umgangssprachlich Stromdiebstahl, gem. § c Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer. 4 Strafgesetzbuch (StGB)§ c Entziehung elektrischer Energie. (1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie. 5 § c Strafgesetzbuch Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. 6 StGB § c Entziehung elektrischer Energie - NWB Gesetze. StGB. StGB § c Entziehung elektr § 1 Keine Strafe ohne Gesetz. § 2 Zeitliche Geltung. § 3 Geltung für Inlandstaten. § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug. § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen. 7 (1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem. 8 zurück. weiter. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Strafgesetzbuch (StGB). 9 StGB § c Entziehung elektr § 1 Keine Strafe ohne Gesetz. § 2 Zeitliche Geltung. § 3 Geltung für Inlandstaten. § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug. § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter. § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen. § 8 Zeit der Tat. § 10 Sondervorschriften für Jugendliche. 248 stgb 10 entziehung elektrischer energie urteile 12